Von der 2G-Pflicht sind Ladengeschäfte ausgenommen, die Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs anbieten. Zum täglichen Bedarf gehören gemäß der Aufzählung
in § 10 Abs. 1 insbesondere: Baumärkte (damit wohl auch Handwerksbetriebe mit Teilsortimenten, z.B. Fliesen, Türen, Fenster, Parkett, Vorhänge, Tapeten), etc.
Wir bitten aber trotzdem um Terminvereinbarungen.
Wir freuen uns auf Euer Kommen und wünschen bis dahin eine besinnliche Vorweihnachtszeit.
Euer Fliesen Maier Team